BGH - Beschluß vom 22.08.2001
XII ZR 18/99
Normen:
BGB § 538 Abs. 1 1. Alternative;
Vorinstanzen:
OLG Zweibrücken,

Ausschluß der Garantiehaftung des Vermieters

BGH, Beschluß vom 22.08.2001 - Aktenzeichen XII ZR 18/99

DRsp Nr. 2001/12364

Ausschluß der Garantiehaftung des Vermieters

Enthält der Mietvertrag hinsichtlich der Haftung des Vermieters für verdeckte Mängel eine unklare Regelung, so geht dies zu Lasten des Vermieters, der sich auf einen vollständigen Ausschluß der Garantiehaftung beruft.

Normenkette:

BGB § 538 Abs. 1 1. Alternative;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).

Der Mietvertrag enthält einen Ausschluß der Garantiehaftung des Vermieters (§ 538 Abs. 1 1. Alt. BGB) nur hinsichtlich sichtbarer Mängel des Mietobjekts; bezüglich der Haftung für verdeckte Mängel liegt dagegen eine unklare Regelung vor. Dies geht zu Lasten der Beklagten, die sich auf einen vollständigen Ausschluß der Garantiehaftung beruft.