OLG Köln - Urteil vom 20.10.2006
1 U 12/06
Normen:
BGB § 556 Abs. 3 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 08.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 179/04

Ausschlussfrist zur Nachforderung von Betriebskosten im Gewerberaummietrecht

OLG Köln, Urteil vom 20.10.2006 - Aktenzeichen 1 U 12/06

DRsp Nr. 2007/82

Ausschlussfrist zur Nachforderung von Betriebskosten im Gewerberaummietrecht

»1. Die in § 556 Abs. 3 S. 3 BGB für Wohnraummietverhältnisse geregelte Ausschlussfrist ist im Gewerberaummietrecht nicht analog anwendbar.2. Aus der Formulierung im Mietvertrag "Die Abrechnung erfolgt bis spätestens zum 30.09 des folgenden Jahres." kann ohne weitere Anhaltspunkte keine Ausschlussfrist zur Nachforderung von Betriebskosten hergeleitet werden.«

Normenkette:

BGB § 556 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger vermietete durch Mietvertrag vom 15.10.1997 an den Beklagten und Herrn Dipl.-Kfm. M.O. M. Büro- und Kellerräume nebst Stellplätzen zum Betrieb einer Rechtsanwalts-, Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatungskanzlei in dem Objekt C.straße 528 in ..... L.. Die monatliche Miete betrug einschließlich der Nebenkostenvorauszahlung 4.753,10 EUR. Zusätzlich waren monatlich 52,66 EUR pro Stellplatz zu zahlen. Der Mietvertrag enthielt zur Abrechnung der Nebenkosten in § 4 Nr. 4 unter anderem folgenden Passus: "Die Abrechnung erfolgt bis spätestens zum 30.09. des folgenden Jahres."