I. Der Kläger vermietete durch Mietvertrag vom 15.10.1997 an den Beklagten und Herrn Dipl.-Kfm. M.O. M. Büro- und Kellerräume nebst Stellplätzen zum Betrieb einer Rechtsanwalts-, Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatungskanzlei in dem Objekt C.straße 528 in ..... L.. Die monatliche Miete betrug einschließlich der Nebenkostenvorauszahlung 4.753,10 EUR. Zusätzlich waren monatlich 52,66 EUR pro Stellplatz zu zahlen. Der Mietvertrag enthielt zur Abrechnung der Nebenkosten in § 4 Nr. 4 unter anderem folgenden Passus: "Die Abrechnung erfolgt bis spätestens zum 30.09. des folgenden Jahres."
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