Außerordentliche Kündigung des Untermietvertrages durch den gewerblichen Untermieter
OLG Dresden, Urteil vom 10.04.2001 - Aktenzeichen 23 U 3114/00
DRsp Nr. 2005/14778
Außerordentliche Kündigung des Untermietvertrages durch den gewerblichen Untermieter
»Betreiben zwei Gewerbetreibende innerhalb eines Gewerberaums jeder für sich sein Gewerbe in der Form, dass der eine Hauptmieter und der andere Untermieter ist und kommt es beiden gerade auf die Kombination der beiden Gewerbe an, dann hat der Untermieter ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 554aBGB wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, wenn der Hauptmieter sein Geschäft aufgibt.«