OLG Dresden - Urteil vom 10.04.2001
23 U 3114/00
Normen:
BGB § 535 § 554a ;
Fundstellen:
NZM 2002, 292

Außerordentliche Kündigung des Untermietvertrages durch den gewerblichen Untermieter

OLG Dresden, Urteil vom 10.04.2001 - Aktenzeichen 23 U 3114/00

DRsp Nr. 2005/14778

Außerordentliche Kündigung des Untermietvertrages durch den gewerblichen Untermieter

»Betreiben zwei Gewerbetreibende innerhalb eines Gewerberaums jeder für sich sein Gewerbe in der Form, dass der eine Hauptmieter und der andere Untermieter ist und kommt es beiden gerade auf die Kombination der beiden Gewerbe an, dann hat der Untermieter ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 554a BGB wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, wenn der Hauptmieter sein Geschäft aufgibt.«

Normenkette:

BGB § 535 § 554a ;
Fundstellen
NZM 2002, 292