Die Berufung richtet sich gegen das am 30. November 2000 verkündete Urteil der Zivilkammer 34 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Die Klägerin trägt zur Begründung der Berufung vor:
Der Beklagte habe in den Schreiben vom 19.04/22.06 und 23.06.00 keine sachliche Kritik an ihrer möglicherweise unzutreffenden Abrechnung der Betriebskosten geübt, sondern Formalbeleidigungen ausgesprochen. Der Beklagte habe zudem mit Strafverfahren gegen ihre Geschäftsführer gedroht, ihre Mitarbeiter und die ihrer ##### des Betruges bezichtigt. Aufgrund dieser objektiven Pflichtverletzungen des Beklagten sei ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar. Aus der Häufigkeit der Vertragsverstöße ergebe sich auch eine Wiederholungsgefahr.
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