KG - Urteil vom 24.06.2002
8 U 87/01
Normen:
BGB § 543 (n.F.) ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2003, 153
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 30.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 390/00

Außerordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Erstattung einer leichtfertigen und grundlosen Strafanzeige durch den Mieter

KG, Urteil vom 24.06.2002 - Aktenzeichen 8 U 87/01

DRsp Nr. 2004/19396

Außerordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Erstattung einer leichtfertigen und grundlosen Strafanzeige durch den Mieter

Der Vermieter ist berechtigt, ein Mietverhältnis ausserordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn der Mieter gegen den Geschäftsführer leichtfertig und grundlos eine Strafanzeige erstattet und diesen eines strafbaren Verhaltens bezichtigt hat.

Normenkette:

BGB § 543 (n.F.) ;

Tatbestand:

Die Berufung richtet sich gegen das am 30. November 2000 verkündete Urteil der Zivilkammer 34 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Die Klägerin trägt zur Begründung der Berufung vor:

Der Beklagte habe in den Schreiben vom 19.04/22.06 und 23.06.00 keine sachliche Kritik an ihrer möglicherweise unzutreffenden Abrechnung der Betriebskosten geübt, sondern Formalbeleidigungen ausgesprochen. Der Beklagte habe zudem mit Strafverfahren gegen ihre Geschäftsführer gedroht, ihre Mitarbeiter und die ihrer ##### des Betruges bezichtigt. Aufgrund dieser objektiven Pflichtverletzungen des Beklagten sei ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar. Aus der Häufigkeit der Vertragsverstöße ergebe sich auch eine Wiederholungsgefahr.