BGH - Beschluß vom 08.03.2005
VIII ZA 5/05
Normen:
ZPO § 575 Abs. 5 ;
Fundstellen:
WuM 2005, 262
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 29.10.2004

Aussetzung der Vollziehung eines erstinstanzlichen Urteils vor Entscheidung über die Rechtsbeschwerde wegen der Verwerfung der Berufung als unzulässig

BGH, Beschluß vom 08.03.2005 - Aktenzeichen VIII ZA 5/05

DRsp Nr. 2005/4660

Aussetzung der Vollziehung eines erstinstanzlichen Urteils vor Entscheidung über die Rechtsbeschwerde wegen der Verwerfung der Berufung als unzulässig

Die Aussetzung der Vollziehung bereits vor Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens wegen Verwerfung der Berufung gegen ein amtsgerichtliches Urteil als unzulässig kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Beschwerdeführer nicht vorträgt, dass ihm durch die Zwangsvollstreckung besondere Nachteile drohen, sondern zur Begründung lediglich Fehler des erstinstanzlichen Urteils geltend macht.

Normenkette:

ZPO § 575 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat den Beklagten durch das im Tenor genannte Urteil unter anderem zur Räumung seiner Wohnung verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Landgericht durch Beschluß vom 19. Januar 2005 als unzulässig verworfen. Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2005 hat der Beklagte Prozeßkostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Berufungsgerichts begehrt und zugleich beantragt, die Vollziehung des erstinstanzlichen Urteils bis zu einer Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag auszusetzen.