OLG München - Urteil vom 24.04.1992
21 U 4554/91
Normen:
BGB §§ 133 157 535 568 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1992, 35
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 6837/90

Ausübung einer Verlängerungsoption eines Mietvertrages

OLG München, Urteil vom 24.04.1992 - Aktenzeichen 21 U 4554/91

DRsp Nr. 1998/14608

Ausübung einer Verlängerungsoption eines Mietvertrages

Zum Zeitpunkt der Ausübung einer Verlängerungsoption eines Mietvertrages und zur Abgrenzung zwischen dieser und einer Verlängerungsklausel.

Normenkette:

BGB §§ 133 157 535 568 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Optionsrechts, das die Klägerin als Mieterin von Gaststättenräumen ausgeübt hat.

1. Mit schriftlichem Individualmietvertrag vom 3./4.12.1984 vermietete der frühere Eigentümer ... an die Klägerin die im Anwesen ... in ... gelegenen Gaststättenräume für die Zeit vom 1.5.1985 bis 30.4.1995. Der Übergabetermin verschob sich auf den 1.9.1985, weshalb die Mietzeit am 31.8.1995 endet.

Die Mietvertragsparteien vereinbarten in dem Mietvertrag (Anlage K 1 zu Bl. 1/5 d.A.) u.a. folgendes:

"§ 3 Option

Der Mieter kann nach Ablauf der regulären Mietzeit eine Option von 5 (fünf) Jahren in Anspruch nehmen sowie danach eine nochmalige Option von weiteren 5 (fünf) Jahren verlangen. Die Anmeldung der Inanspruchnahme der Option ist jeweils mindestens 6 (sechs) Monate vor Ablauf der vorangegangenen Mietzeit schriftlich vorzunehmen. Sollte die schriftliche Anmeldung ausbleiben, geht der Vermieter davon aus, daß eine Option nicht ausgenützt wird und somit das Vertragsverhältnis zum Ende der betreffenden Mietvertragszeit ausläuft.

§ 5 Kündigungsfristen