Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz für einen Motorschaden an einem Kraftfahrzeug, das der Beklagte bei der Klägerin gemietet hatte.
Der Beklagte mietete von der Klägerin einen VW L 80 Kastenwagen für die Zeit vom 21. bis 22.07.1999. Im schriftlichen Mietvertrag war u.a. vereinbart: "Vollkaskoschutz 1 Tag a 33,62 DEM; Eigenbeteiligung 300 DEM" (Anl. K 1, Bl. 18). In den dem Mietvertrag beiliegenden "Allgemeinen Vermietbedingungen" (Anl. K 2, Bl. 19), die die Klägerin bundesweit verwendet, ist zur Haftung des Mieters folgendes geregelt:
10. Haftung des Mieters
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