b) Berufsbedarf

Autoren: Thanner/Wiek

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Bei einer beabsichtigten Mischnutzung der gekündigten Räume durch den Vermieter für eigene berufliche Zwecke (z.B. Einrichtung eines Architektenbüros oder einer Anwaltskanzlei) rechtfertigt nach der früheren Rechtsprechung des BGH37)

auch der Berufs- oder Geschäftsbedarf ohne weiteres38) eine Kündigung nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn der Wohnzweck nur untergeordnet ist. Angesichts der durch Art. 12 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit sei der Berufsbedarf nicht geringer zu bewerten als der Eigenbedarf. Diese Rechtsprechung hat der BGH39) auch auf den Fall einer beruflichen Nutzungsabsicht durch den Vermieter oder einen Familienangehörigen erstreckt.