b) Einzelne Pflichtverletzungen

Autor: Emmert

aa) Verzögerter Beginn der Maßnahme, § 559d Satz 1 Nr. 1 BGB

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Eine Pflichtverletzung wird vermutet, wenn mit der baulichen Veränderung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach deren angekündigtem Beginn oder, wenn Angaben hierzu nicht erfolgt sind, nach Zugang der Ankündigung der baulichen Veränderung begonnen wird. Grund für die Vermutung ist die Annahme, dass eine Modernisierungsankündigung für eine Maßnahme, die angesichts der Verzögerung offensichtlich gar nicht gewollt ist, den Mieter eigentlich zur Kündigung des Mietverhältnisses bewegen soll.4)