b) Fortgang des Prozesses nach Schonfristzahlung

Autoren: Thanner/Wiek

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- War die Räumungsklage zunächst zulässig und begründet, und wird die Kündigung wegen einer nach Rechtshängigkeit erfolgten Zahlung unwirksam, so muss der Vermieter den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären. Die Kosten des Rechtsstreits sind dem Mieter aufzuerlegen.5)

- Hat hingegen der Mieter nach Anhängigkeit, aber vor Rechtshängigkeit gezahlt, so kann der Vermieter den Räumungsantrag im Wege der Klageänderung umstellen auf Feststellung, dass der Mieter die bis zum Zeitpunkt der Zahlung entstandenen Kosten zu tragen hat.6)

- Sowohl beim Anerkenntnis des Mieters als auch bei der Zahlung des Mieters vor oder nach Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs ist im Rahmen der Kostenentscheidung eine entsprechende Anwendung des § 93 ZPO zu prüfen, ob die Klage verfrüht erhoben worden ist. Dies ist etwa der Fall, wenn der Vermieter nach Ausspruch der Kündigung nicht einmal eine Frist von einer Woche abgewartet hat, um dem Mieter die Suche nach Ersatzraum und den Umzug zu ermöglichen.7)

Dies gilt erst recht, wenn der Vermieter in der Klageschrift oder gleichzeitig mit Klageerhebung kündigt.8)


5)