Autor: Griebel |
Da ein "starker" vorläufiger Insolvenzverwalter i.d.R. nicht bestellt wird, kann der Vermieter seine ihm gegen den Mieter bestehenden Ansprüche, insbesondere Zahlungs- und Räumungsklage sowie ggf. deren Vollstreckung, unter Beachtung von § 112 InsO sowie der Rückschlagsperre des § 88 InsO geltend machen.
Allerdings kann der Schuldner beantragen, dass das Insolvenzgericht Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach §§ 306 Abs. 2, 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO einstellt. Ob hiervon ist auch die Räumungsvollstreckung betroffen ist, ist nicht eindeutig geklärt.
Eichner1) vertritt die Auffassung, dass nur das unbewegliche Vermögen des Schuldners selbst betroffen ist, somit lediglich die Zwangsversteigerung, die Zwangsverwaltung und die Eintragung einer Zwangshypothek ausgenommen sei, nicht aber die Räumungsvollstreckung, die immer auch die in der Wohnung befindlichen beweglichen Gegenstände betreffe.2)
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