Autor: Emmert |
Die Anwendung der §§ 563 - 564 BGB setzt zunächst ein bestehendes Wohnraummietverhältnis voraus, ein Eintritt in ein bereits beendetes Mietverhältnis ist nicht möglich.6) Eine etwaige Befristung spielt keine Rolle. Ist das Mietverhältnis gekündigt, bleibt das Eintrittsrecht bestehen, sofern der Mieter vor dem Wirksamwerden der Kündigung ablebt.7) Weitere Voraussetzung ist der Tod des Mieters, ungeachtet der Todesursache,8) wobei auch die Todeserklärung eines Verschollenen nach §
6) | Streyl, aaO., Rdn. 12. |
7) | Streyl, aaO. |
8) | |
9) | OLG Karlsruhe vom 18.10.1989 - 3 ReMiet 1/89, NJW 1990, 581 = WuM 1989, 610. |
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