c) Der nach § 563 BGB eintrittsberechtigte Personenkreis

Autor: Emmert

aa) Ehegatten

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Ehegatte i.S.d. § 563 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nur der Partner einer zum Zeitpunkt des Todes des Mieters bereits aber auch noch bestehenden Ehe, wobei die eherechtlichen Bestimmungen maßgeblich sind.14)

Damit ist auch ein rechtshängiges Scheidungs- oder Eheaufhebungsverfahren unerheblich, solange die Ehegatten noch einen gemeinsamen Haushalt führen.


14)

Streyl in Schmidt-Futterer, § 563 Rdn. 28.

bb) Lebenspartner

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Gemäß § 563 Abs. 1 BGB hat auch der Partner einer Lebenspartnerschaft nach dem LPartG ein dem Ehegatten entsprechendes Eintrittsrecht. Voraussetzung ist auch hier ein rechtliches Bestehen der Lebenspartnerschaft.15)

Lebenspartner sind Ehegatten beim Eintrittsrecht gleichgestellt.16)


15)

HK-LPartG/Emmert, § 563 Rdn. 8.

16)

Streyl, aaO., Rdn. 24.

cc) Kinder

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Gemäß § 563 Abs. 2 Satz 1 BGB treten nachrangig für den Fall, dass der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner nicht in das Mietverhältnis eintritt, die im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder des verstorbenen Mieters ein.

Praxistipp: