Die statthafte und zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß §
Der Senat folgt den zutreffenden Gründen des landgerichtlichen Urteils (§ 543 Abs. 1 ZPO), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird und die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden.
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