Die Beteil. hat beantragt, ihren Verzicht auf das Eigentum an zwei Teileigentumsrechten in das Grundbuch einzutragen. Das Grundbuchamt hat den Antrag abgewiesen.
b. »Gemäß § 928 Abs. 1 BGB kann das Eigentum an einem Grundstück durch Verzicht gegenüber dem Grundbuchamt und Eintragung des Verzichts in das Grundbuch aufgegeben werden. Wohnungseigentum - entsprechendes gilt gemäß § 1 Abs. 6 WEG für das Teileigentum - ist kein grundstücksgleiches Recht; vielmehr handelt es sich um gesetzlich besonders ausgestaltetes Miteigentum (.. Bay0bLGZ 1988, 1; OLG Köln, Rpfleger 1984,
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