BayObLG vom 14.02.1991
BReg 2 Z 16/91
Normen:
BGB § 928 ; WEG § 11 Abs.1 S.1;
Fundstellen:
BB 1991, 1149
BayObLGZ 1991, 90
BayObLGZ 1991, 990
DRsp I(152)161b
NJW 1991, 1962
NJW-RR 1991, 1303
Rpfleger 1991, 247
WuM 1991, 298

BayObLG - 14.02.1991 (BReg 2 Z 16/91) - DRsp Nr. 1992/6664

BayObLG, vom 14.02.1991 - Aktenzeichen BReg 2 Z 16/91

DRsp Nr. 1992/6664

»Ein Wohnungsseigentum kann nicht durch Verzicht aufgegeben werden.«

Normenkette:

BGB § 928 ; WEG § 11 Abs.1 S.1;

Die Beteil. hat beantragt, ihren Verzicht auf das Eigentum an zwei Teileigentumsrechten in das Grundbuch einzutragen. Das Grundbuchamt hat den Antrag abgewiesen.

b. »Gemäß § 928 Abs. 1 BGB kann das Eigentum an einem Grundstück durch Verzicht gegenüber dem Grundbuchamt und Eintragung des Verzichts in das Grundbuch aufgegeben werden. Wohnungseigentum - entsprechendes gilt gemäß § 1 Abs. 6 WEG für das Teileigentum - ist kein grundstücksgleiches Recht; vielmehr handelt es sich um gesetzlich besonders ausgestaltetes Miteigentum (.. Bay0bLGZ 1988, 1; OLG Köln, Rpfleger 1984, 268 - DRsp I (152) 106 a-b). Auf das Wohnungseigentum sind dennoch grundsätzlich die für Grundstücke geltenden Vorschriften anzuwenden (Bay0bLGZ 1988, 1) Im Einzelfall kann aber im Hinblick auf die besondere gesetzl. Ausgestaltung des im Vordergrund stehenden Miteigentumsanteils etwas anderes gelten; § 928 BGB kann danach auf das Wohnungseigentum nicht angewendet werden.