BayObLG vom 19.07.1984
RE-Miet 3/83
Normen:
3. MRÄndG Art. 3 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
WuM 1984, 275
ZMR 1984, 355

BayObLG - 19.07.1984 (RE-Miet 3/83) - DRsp Nr. 1993/1531

BayObLG, vom 19.07.1984 - Aktenzeichen RE-Miet 3/83

DRsp Nr. 1993/1531

»Unzulässig gewordene Vorlage (weil durch Rechtsentscheid beantwortet und im übrigen nicht entscheidungserheblich).«

Normenkette:

3. MRÄndG Art. 3 Abs. 1 S. 1;

I.

Die Beklagten sind Mieter einer im Anwesen der Kläger in der ... Straße ... in München gelegenen Wohnung von 78,65 m² Größe. Der seit August 1979 unveränderte Mietzins beträgt monatlich DM/m² 7,40. Mit Schreiben vom 27.8.1980 haben die Kläger die Zustimmung zu einer Erhöhung auf insgesamt DM 943,80 verlangt (was einem Quadratmeterpreis von DM 12,- entspricht). In diesem Erhöhungsverlangen waren drei Vergleichswohnungen (mit Quadratmeterpreisen von DM 12,-, DM 13,37 und DM 15,-) angegeben. Da die Beklagten der Erhöhung nicht zustimmten, haben die Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagten samtverbindlich zu verurteilen, einer Neufestsetzung des Mietzinses auf DM 843,80 ab 1.12.1980 zuzustimmen. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und u.a. behauptet, der Quadratmeterpreis der zweiten Vergleichswohnung betrage nicht DM 13,37, sondern nur DM 10,25.