BayObLG vom 20.08.1981
Allg.Reg. 30/81
Normen:
MHG § 2 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
BayObLG, HdM Nr. 7
NJW 1981, 2818
WuM 1981, 255
ZMR 1982, 20

BayObLG - 20.08.1981 (Allg.Reg. 30/81) - DRsp Nr. 1993/1552

BayObLG, vom 20.08.1981 - Aktenzeichen Allg.Reg. 30/81

DRsp Nr. 1993/1552

»In einem Mieterhöhungsverlangen nach § 2 Abs. 2 S. 3 MHG muß der Vermieter dem Mieter in aller Regel auch die Namen und die Anschriften entweder der Vermieter oder der Mieter der von ihm benannten Vergleichswohnungen mitteilen, wenn das Verlangen wirksam sein soll.«

Normenkette:

MHG § 2 Abs. 2 S. 3;

I. Die Beklagte ist seit dem 1.12.1975 Mieterin einer 55,5 qm großen Zweizimmerwohnung in ... . Die Klägerin ist Vermieterin. Mit eingeschriebenem Brief vom 28.4.1980 ließ sie die Beklagte durch ihren Anwalt bitten, der Erhöhung der monatlichen Nettomiete von bislang 333 DM auf 474,53 DM zuzustimmen. Ihr Erhöhungsverlangen begründete sie mit dem Hinweis auf entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen und benannte hierzu drei Wohnungen unter Angabe ihrer Lage (Gemeinde, Straße, Hausnummer, Geschoß), der Zusammensetzung ihrer Räumlichkeiten, der Grundausstattung, des Baujahrs, der Wohnfläche und der Nettomiete.