I.
Mit schriftlichem Vertrag vom 11.12.1970, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, mieteten die Beklagte und ihr Ehemann C von Frau M deren Doppelhaushälfte ... in München. Herr C zog etwa im Jahr 1974 aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung aus; seitdem leben die Eheleute getrennt. Im Jahr 1980 erwarben die Kläger das Grundstück mit der vermieteten Doppelhaushälfte; sie sind seit dem 3.6.1980 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
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