BayObLG - 24.06.1981 (Allg.Reg. 41/81) - DRsp Nr. 1993/1554
BayObLG, vom 24.06.1981 - Aktenzeichen Allg.Reg. 41/81
DRsp Nr. 1993/1554
»Einrichtungen des Mieters, die den Wohnwert der Mietsache erhöht haben, sind bei der Ermittlung des üblichen Entgelts (der ortsüblichen Vergleichsmiete) gemäß Art. 3 (MHG) § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes über den Kündigungsschutz für Mietverhältnisse über Wohnraum - 2. WKSchG - nicht zu berücksichtigen, es sei denn, daßa) Vermieter und Mieter etwas anderes vereinbart haben oderb) der Vermieter die vom Mieter verauslagten Kosten erstattet hat.«