BayObLG - Beschluß vom 01.06.1995
1Z BR 162/94
Normen:
BGB § 2249 Abs. 6, § 2250 Abs. 2, Abs. 3 ; BeurkG § 7 Nr. 3, § 27 ;
Fundstellen:
DRsp I(174)288Nr. 11
ErbPrax 1995, 358
FamRZ 1995, 1524
NJW-RR 1996, 9
ZEV 1995, 341
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 7628/93
AG Weilheim i. OB - Zweigstelle Schongau (VI 147/93),

BayObLG - Beschluß vom 01.06.1995 (1Z BR 162/94) - DRsp Nr. 1995/5963

BayObLG, Beschluß vom 01.06.1995 - Aktenzeichen 1Z BR 162/94

DRsp Nr. 1995/5963

»Ist einer der drei an der Errichtung eines Nottestaments mitwirkenden Zeugen mit einer darin bedachten Person im Sinn von § 7 Nr. 3 BeurkG verwandt oder verschwägert, führt dies zur Unwirksamkeit der Zuwendung an diesen Bedachten.«

Normenkette:

BGB § 2249 Abs. 6, § 2250 Abs. 2, Abs. 3 ; BeurkG § 7 Nr. 3, § 27 ;

Gründe:

I. Der im Alter von 66 Jahren verstorbene Erblasser war mit der Beteiligten zu 1 in kinderloser Ehe verheiratet. Er hatte am 5.9.1969 in notarieller Form ein Testament errichtet und darin seine Ehefrau zur Alleinerbin eingesetzt. Ein weiteres, vom Erblasser eigenhändig geschriebenes und unterzeichnetes Schriftstück vom 22.3.1992 trägt die Bezeichnung "Erbvertrag" und enthält ebenfalls die Einsetzung der Beteiligten zu 1 als Alleinerbin.

Der Beteiligte zu 2 ist der Sohn eines Bruders des Erblassers. Dieser hat dem Nachlaßgericht ein Schriftstück ergeben, das in Schreibmaschinenschrift folgenden Text trägt:

S., 09.06.93

T e s t a m e n t

Ich, ... (= Erblasser), verfüge, daß nach meinem Tod mein Besitz zu gleichen Teilen an meine Frau und an meinen Neffen, Herrn.. (Beteiligter zu 2) übergeht.

A.

Kreiskrankenhaus

Innere Abteilung

... (= Erblasser)

Die oben stehende Verfügung wurde von Herrn ... (= Erblasser) in meinem Beisein diktiert und unterschrieben.

B./ Chefarzt