I. Die Kläger haben im Jahre 1982 eine Eigentumswohnung durch Kauf erworben, die der Beklagte bewohnt und die er von der Voreigentümerin durch Vertrag vom 28.7.1976 gemietet hatte. Die Wohnung besteht aus einem Zimmer, Kochnische, Bad und Diele mit Einbauschrank. Der Beklagte bewohnt dieses Appartement allein. Der neunzehnjährige Sohn der Kläger wohnt in deren Haus und hat ein Zimmer von 16 m² Größe zur alleinigen Verfügung.
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