BayObLG - Beschluß vom 28.07.1995
RE-Miet 4/94
Normen:
BGB § 549a, § 556 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BayObLG, HdM Nr. 50
BayObLGZ 1995 Nr. 47
BayObLGZ 1995, 256
DNotZ 1996, 445
DRsp I(133)557a-b
JuS 1996, 264
MDR 1996, 42
NJW-RR 1996, 73
NJWE-MietR 1996, 27
WuM 1995, 638
ZMR 1995, 526

BayObLG - Beschluß vom 28.07.1995 (RE-Miet 4/94) - DRsp Nr. 1995/10438

BayObLG, Beschluß vom 28.07.1995 - Aktenzeichen RE-Miet 4/94

DRsp Nr. 1995/10438

1. Vermietet der Eigentümer eine Wohnung an einen karitativ tätigen gemeinnützigen Verein zur Unterbringung vom Verein auszuwählender Personen und vermietet der Verein die Wohnung an Personen weiter, die von ihm betreut und unterstützt werden, so tritt der Eigentümer nicht in das Mietverhältnis mit dem Endmieter ein, wenn er das Vertragsverhältnis mit dem Zwischenmieter durch ordentliche Kündigung beendet. § 549 a Abs. 1 Satz 1 BGB ist weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden. 2. Allein der Umstand, daß den Endmietern die Nutzung der Wohnung durch Einschaltung des gemeinnützigen Vereins als Zwischenmieter überlassen worden ist, führt nicht dazu, daß sich die Endmieter gegenüber dem Herausgabeanspruch des Eigentümers auf die Kündigungsschutzvorschriften des Wohnraummietrechts (insbesondere §§ 556 a, 564 b BGB) berufen können.

Normenkette:

BGB § 549a, § 556 Abs. 3 ;

Gründe:

II. 3. Der Senat faßt die Frage [LG München I, WuM 1995, 30] ohne Veränderung ihres rechtlichen Kerns neu (vgl. BayObLGZ 1989, 406, 409 = Nr. 35) und beantwortet sie so, wie der Entscheidungssatz lautet.