I. Der Kläger hatte im Jahr 1975 eine Wohnung an die Beklagten auf unbestimmte Zeit vermietet. Die selbe Wohnung hat er an die Beklagten durch schriftlichen Vertrag vom 1.7.1985 auf die Dauer von drei Jahren erneut vermietet, beginnend am selben Tag und endend am 30.6.1988. Im Mietvertrag ist bestimmt, der Vermieter wolle nach Ablauf der Mietzeit die Räume durch bestimmte Maßnahmen so instandsetzen, daß dadurch die Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert werde. Mit Schreiben vom 14.3.1988 hat der Kläger unter Hinweis auf die beabsichtigte Instandsetzung die Beklagten aufgefordert, die Wohnung zum 30.6.1988 zu räumen und an ihn herauszugeben. Die Beklagten haben dies abgelehnt.
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