BayObLG - Rechtsentscheid vom 12.10.1989
RE-Miet 1/89
Normen:
BGB § 564c Abs. 2 S. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BayObLG, HdM Nr. 35
BayObLGZ 1989, 406
DRsp I(133)397e
MDR 1990, 155
NJW-RR 1990, 17
WuM 1989, 612
ZMR 1990, 179

BayObLG - Rechtsentscheid vom 12.10.1989 (RE-Miet 1/89) - DRsp Nr. 1992/6756

BayObLG, Rechtsentscheid vom 12.10.1989 - Aktenzeichen RE-Miet 1/89

DRsp Nr. 1992/6756

Wurde ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Wohnungsmietvertrag durch einen Zeitmietvertrag ersetzt oder in einen solchen abgeändert, so ist der Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses durch § 564 c Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB ausgeschlossen, wenn allein der Abänderungsvertrag oder der Zeitmietvertrag für eine (Rest)Dauer von nicht mehr als fünf Jahren eingegangen ist.

Normenkette:

BGB § 564c Abs. 2 S. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger hatte im Jahr 1975 eine Wohnung an die Beklagten auf unbestimmte Zeit vermietet. Die selbe Wohnung hat er an die Beklagten durch schriftlichen Vertrag vom 1.7.1985 auf die Dauer von drei Jahren erneut vermietet, beginnend am selben Tag und endend am 30.6.1988. Im Mietvertrag ist bestimmt, der Vermieter wolle nach Ablauf der Mietzeit die Räume durch bestimmte Maßnahmen so instandsetzen, daß dadurch die Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert werde. Mit Schreiben vom 14.3.1988 hat der Kläger unter Hinweis auf die beabsichtigte Instandsetzung die Beklagten aufgefordert, die Wohnung zum 30.6.1988 zu räumen und an ihn herauszugeben. Die Beklagten haben dies abgelehnt.