I. Das beklagte Ehepaar wohnt mit zwei Kindern auf Grund eines mündlich geschlossenen Mietvertrags seit 1982 in der Erdgeschoßwohnung eines Zweifamilienhauses. Die im Obergeschoß gelegene Wohnung wird seit 1972 von der Klägerin bewohnt. Auch sie war früher Mieterin gewesen, hat das Hausgrundstück gekauft und ist seit Herbst 1988 dessen Eigentümerin. Mit Schreiben vom 26.4.1989 kündigte die Klägerin den Beklagten wegen vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache zum 31.10.1989. Die Beklagten widersprachen der Kündigung. Mit Schreiben vom 22.9.1989 wies die Klägerin den Widerspruch zurück und kündigte hilfsweise auf Grund von §
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