BayObLG - Rechtsentscheid vom 31.01.1991
RE-Miet 3/90
Normen:
BGB § 564b Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BayObLG, HdM Nr. 37
BayObLGZ 1991, 66
DRsp I(133)444b
NJW-RR 1991, 1036
WuM 1991, 249

BayObLG - Rechtsentscheid vom 31.01.1991 (RE-Miet 3/90) - DRsp Nr. 1992/6666

BayObLG, Rechtsentscheid vom 31.01.1991 - Aktenzeichen RE-Miet 3/90

DRsp Nr. 1992/6666

»Das Kündigungsrecht des § 564 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB setzt nicht voraus, daß der kündigende Vermieter bereits bei Abschluß des Mietvertrags im Haus gewohnt hat (Anschluß an den Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25.5.1981, 4 W-RE 277/81, in OLG Koblenz, HdM Nr. 1 = OLGZ 1981, 455).«

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Das beklagte Ehepaar wohnt mit zwei Kindern auf Grund eines mündlich geschlossenen Mietvertrags seit 1982 in der Erdgeschoßwohnung eines Zweifamilienhauses. Die im Obergeschoß gelegene Wohnung wird seit 1972 von der Klägerin bewohnt. Auch sie war früher Mieterin gewesen, hat das Hausgrundstück gekauft und ist seit Herbst 1988 dessen Eigentümerin. Mit Schreiben vom 26.4.1989 kündigte die Klägerin den Beklagten wegen vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache zum 31.10.1989. Die Beklagten widersprachen der Kündigung. Mit Schreiben vom 22.9.1989 wies die Klägerin den Widerspruch zurück und kündigte hilfsweise auf Grund von § 564 b Abs. 4 BGB zum 31.1.1990. Die Beklagten widersprachen erneut. Mit Schreiben vom 29.9.1990 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis nochmals für den Fall der Unwirksamkeit ihrer früheren Kündigungen gemäß § 564 b Abs. 4 BGB zum 30.6.1990. Die Beklagten widersprachen auch dieser Kündigung.