BayObLG - Urteil vom 23.02.1995 (5 St RR 79/94) - DRsp Nr. 1995/4841
BayObLG, Urteil vom 23.02.1995 - Aktenzeichen 5 St RR 79/94
DRsp Nr. 1995/4841
»1. In Verfahren des dinglichen Arrests oder der einstweiligen Verfügung kann eine falsche eidesstattliche Versicherung schon dann strafbar sein, wenn diese dem zuständigen Gericht per Telefax zugeleitet worden ist. 2. Eine eidesstattliche Versicherung ist in der Regel auch dann abgegeben, wenn die Originalvorlage vom Absender unterschrieben und sie dann vom Telefaxgerät des Absenders mit seinem Wissen und Wollen direkt dem entsprechenden Gerät des Gerichts übermittelt worden ist. 3. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kann eine nach Erhebung des Widerspruchs gemäß § 924ZPO abgegebene eidesstattliche Versicherung im Rahmen des § 156StGB nur dann rechtliche Bedeutung und damit strafrechtliche Relevanz erlangen, wenn eine Partei in mündlicher Verhandlung von ihr Gebrauch macht oder auf die bereits vorliegende eidesstattliche Versicherung Bezug nimmt.«