BayObLG - Urteil vom 23.02.1995
5 St RR 79/94
Normen:
StGB § 156 ; ZPO § 924 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1995, 36
CR 1995, 750
DRsp III(321)64e (Ls)
NJW 1996, 406
wistra 1995, 353

BayObLG - Urteil vom 23.02.1995 (5 St RR 79/94) - DRsp Nr. 1995/4841

BayObLG, Urteil vom 23.02.1995 - Aktenzeichen 5 St RR 79/94

DRsp Nr. 1995/4841

»1. In Verfahren des dinglichen Arrests oder der einstweiligen Verfügung kann eine falsche eidesstattliche Versicherung schon dann strafbar sein, wenn diese dem zuständigen Gericht per Telefax zugeleitet worden ist. 2. Eine eidesstattliche Versicherung ist in der Regel auch dann abgegeben, wenn die Originalvorlage vom Absender unterschrieben und sie dann vom Telefaxgerät des Absenders mit seinem Wissen und Wollen direkt dem entsprechenden Gerät des Gerichts übermittelt worden ist. 3. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kann eine nach Erhebung des Widerspruchs gemäß § 924 ZPO abgegebene eidesstattliche Versicherung im Rahmen des § 156 StGB nur dann rechtliche Bedeutung und damit strafrechtliche Relevanz erlangen, wenn eine Partei in mündlicher Verhandlung von ihr Gebrauch macht oder auf die bereits vorliegende eidesstattliche Versicherung Bezug nimmt.«

Normenkette:

StGB § 156 ; ZPO § 924 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Rechtsbegriff der wirksamen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung i. S. von § 156 StGB verkannt.