BayVerfGH - Entscheidung vom 12.03.1986
Vf 23-VII-84
Normen:
BayLWGBayLWG (a.F.) Art. 1; BayLWGBayLWG (n.F.) Art. 1; BV Art. 6 Abs. 1, Abs. 3, Art. 7 Abs. 1, Abs. 2, Art. 8, Art. 98 Satz 4, Art. 118 Abs. 1; GG Art. 8 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 16 Abs. 2, Art. 33 Abs. 1, Art. 50, Art. 51 Abs. 1, Art. 54 Abs. 3, Art. 70, Art. 72 Abs. 1, Art. 73 Nr. 2, Art. 74 Nr. 8, Art. 95 Abs. 1, Abs. 2, Art. 116 Abs. 1;
Fundstellen:
VerfGH 39, 30
BayVBl 1986, 396
JZ 1986, 101
NJW 1986, 2820

BayVerfGH - Entscheidung vom 12.03.1986 (Vf 23-VII-84) - DRsp Nr. 1998/10287

BayVerfGH, Entscheidung vom 12.03.1986 - Aktenzeichen Vf 23-VII-84

DRsp Nr. 1998/10287

»1. Art. 1 Abs. 1 des Landeswahlgesetzes und Art. 1 Abs. 1 des Gemeindewahlgesetzes verstoßen nicht dadurch gegen Art. 7 Abs. 2 und Art. 118 Abs. 1 BV, daß sie bei der Regelung der Wahlberechtigung nicht an eine besondere bayerische Staatsangehörigkeit, sondern an die Eigenschaft als Deutscher im Sinn des Art. 116 Abs. 1 GG anknüpfen. 2. Durch Art. 6 BV ist die Bayerische Staatsangehörigkeit als Institution wieder eingeführt worden. Eine konkrete Zuerkennung der bayerischen Staatsangehörigkeit an bestimmte Personen ist aber nicht möglich, solange das in Art. 6 Abs. 3 BV vorgesehene Gesetz über die bayerische Staatsangehörigkeit nicht erlassen ist. 3. Ein bayerisches Gesetz dürfte die bayerische Staatsangehörigkeit nicht Personen zuerkennen, die nicht zugleich Deutsche im Sinn des Grundgesetzes sind. Das im Grundgesetz verankerte bundesstaatliche Prinzip schließt es aus, daß der Kreis der Landesangehörigen insgesamt größer sein könnte als der Kreis der Deutschen. 4. Ein Gesetz über die bayerische Staatsangehörigkeit könnte nur eingrenzende Regelungen darüber enthalten, welche Deutschen im Sinn des Art. 116 Abs. 1 GG zugleich bayerische Staatsangehörige im Sinn des Art. 6 Abs. 1 BV sind und welche nicht.«

Normenkette:

BayLWGBayLWG (a.F.) Art. 1; BayLWGBayLWG (n.F.) Art. 1;