bb) Berechnung der Mieterhöhung

Autor: Emmert

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Der Vermieter hat die Berechnung anhand der entstandenen Kosten durchzuführen. Eine Berechnung aufgrund bloßer Kostenvoranschläge oder Schätzungen ist unzulässig. Die Berechnung muss dem Mieter nachvollziehbar sein, so dass ihm ohne besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Rechnungsprüfung und ohne Einsichtnahme in die Belege jedenfalls eine überschlägige Nachberechnung der Erhöhung ggf. unter Verwendung eines Taschenrechners möglich ist.7)

Aus der Erhöhungserklärung muss jedenfalls die Zusammensetzung des Erhöhungsbetrags im Einzelnen und spezifiziert in allen seinen wesentlichen Positionen nachvollziehbar hervorgehen. Das gilt über die einzelnen Gewerke hinaus auch für die Instandsetzungsanteile der Arbeiten und für Kürzungsbeträge aufgrund öffentlicher Finanzierungshilfen, falls diese in Anspruch genommen wurden.8) Soweit der Vermieter Erhaltungsmaßnahmen durchführt, hat er durch konkrete Vergleichsberechnungen der Kosten für eine bloße Erhaltungsmaßnahme und der Kosten der nunmehr durchgeführten Instandmodernisierung die allein umlagefähige Differenz zu ermitteln und in der Mieterhöhungserklärung darzulegen.9) Die Kosten der Erhaltungsmaßnahme kann er ggf. gem. § 559 Abs. 2 BGB schätzen.

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