Autor: Emmert |
Der Vermieter ist weiterhin verpflichtet, die Mieterhöhung zu erläutern, um dem Mieter die Informationen zu verschaffen, die dieser braucht, um die Berechtigung und Angemessenheit der Mieterhöhung überprüfen zu können. Die Erläuterungspflicht umfasst aber nicht die Beweggründe, derentwegen er die Maßnahme durchgeführt hat.15) Er hat darzulegen, welche bauliche Maßnahme durchgeführt wurde und worin die durch diese Maßnahme bewirkte Wohnwertverbesserung oder Energie- und Wassereinsparung bestehen soll.16) Soweit die Baumaßnahme aufgrund von Umständen durchgeführt wurde, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, muss er diese Umstände und warum er sie nicht zu vertreten hat, darlegen und erläutern.17)
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