bb) Masseschulden

Autor: Griebel

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Ansprüche aus § 546a BGB als Masseschuld kann der Vermieter jedenfalls dann herleiten, wenn die Masse nach Beendigung den Vertragsgegenstand weiterhin nutzt (s.o. § 46 Rdn. 145).4)

Eine Vorenthaltung der Mietsache setzt weiterhin nicht voraus, dass der Insolvenzverwalter die Sache für die Masse nutzt oder daran Besitz ausübt.5)

Vorenthalten wird die Mietsache bereits dann, wenn der Mieter die Mietsache nicht zurückgibt und das Unterlassen der Herausgabe dem rücknahmewilligen Vermieter widerspricht.6)

Ergreift der Verwalter für die Masse Besitz an der Mietsache, und schließt er sogleich den Vermieter gegen dessen Willen gezielt aus, begründet er ohnehin eine Masseverbindlichkeit.7)

Danach liegt eine Masseverbindlichkeit vor, sofern der Insolvenzverwalter nach Besitzergreifung die Herausgabe an den Vermieter verweigern sollte.8)

Auch das Zurückhalten der Schlüssel kann daher Masseverbindlichkeiten begründen.