bb) Neugläubiger

Autor: Griebel

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Ein Neugläubiger ist derjenige Gläubiger, der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund eines nach Eröffnung mit dem Schuldner geschlossenen Vertrags eine berechtigte Forderung erwirbt. Neugläubiger werden allerdings durch die geltende Insolvenzordnung erheblich benachteiligt, da ihnen der Zugriff auf die Insolvenzmasse während des laufenden Verfahrens verwehrt ist und nach Abschluss des Verfahrens oft kein verwertbares Vermögen vorhanden ist.

Überdies haben deliktisch geschädigte Neugläubiger die Möglichkeit, nach § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO in den unpfändbaren, nicht massezugehörigen Teil der Bezüge nach §§ 850d, 850f Abs. 2 ZPO zu vollstrecken.8)