bb) Örtliche und zeitliche Einschränkungen bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete

Autor: Emmert

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Auch soweit preisfreier Wohnraum bei der Vergleichsmietenermittlung grundsätzlich Berücksichtigung findet, ist bei der Auswahl der zu vergleichenden Mieten weiterhin zu beachten, dass nicht alle Mieten unterschiedslos herangezogen werden können.7)

Nach § 558 Abs. 2 BGB sind zwei weitere Einschränkungen dahingehend vorzunehmen, dass die Gruppe der Vergleichsmieten zeitlich und räumlich begrenzt wird. Bis zum 31.12.2019 durften nur Mieten berücksichtigt werden, die in den letzten vier Jahren vor Zugang8)des Mieterhöhungsverlangens vereinbart oder geändert wurden. Seit dem 01.01.2020 beträgt dieser Zeitraum sechs Jahre,9) wobei für eine Übergangszeit von längstens zwei Jahren seit Veröffentlichung des letzten, nach alten Recht erstellten Mietspiegels in bestimmten Fällen vor Ort weiterhin auf den bis zum einer 30.12.2019 geltende vierjährigen Betrachtungszeitraum abzustellen ist, Art. §  Satz 2 . Der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung ist ebenso irrelevant wie der Zeitpunkt der Zustimmung des Mieters. Weiterhin sind nur Mieten zu berücksichtigen, die Wohnraum im jeweiligen , hilfsweise im Gebiet betreffen. i.S.v. §  Abs.  ist die . Zur der Gemeinden