Autor: Emmert |
Eine Kürzung findet nicht statt bei Vereinbarung einer Neuvertragsmiete.3) Darüber hinaus gilt § 558 Abs. 5 BGB auch nicht, soweit der Vermieter nach einer Neuvermietung eine Miet\erhöhung nach § 558 BGB vornimmt (str.).4) Der Nachfolgemieter kann insoweit nicht beanspruchen, dass ihm z.B. vom Vormieter geleistete Zuschüsse zugutekommen.5)
Der Vermieter muss eine bauliche Maßnahme durchgeführt haben, aufgrund derer er auch zur Geltendmachung einer Mieterhöhung nach § 559 BGB berechtigt gewesen wäre.6) Abgesehen von den übrigen Voraussetzungen einer solchen Modernisierungsmieterhöhung muss der Vermieter daher Bauherr der Maßnahme gewesen sein und die Fördermittel auch selbst erhalten haben.7) Aus diesem Grund muss sich bei einem individualvertraglichen Rechtsübergang der Rechtsnachfolger des Vermieters Kürzungen nach § 558 Abs. 5 BGB nicht entgegenhalten lassen, da § 566 BGB insoweit keine Rechtsgrundlage hierfür bietet.8)
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