OLG Düsseldorf - Urteil vom 02.02.1995
10 U 39/94
Normen:
AGBG § 3 § 9 ; BGB § 138 § 554 ; MHRG § 10 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)550b-d
OLGR-Düsseldorf 1995, 206
OLGReport-Düsseldorf 1995, 206
VersR 1996, 1159
WuM 1995, 434
ZMR 1995, 203

Bedeutung der Klageerweiterung im Räumungs- und Herausgaberechtsstreit des Vermieters gegen den Mieters wegen Zahlungsverzug

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.02.1995 - Aktenzeichen 10 U 39/94

DRsp Nr. 1995/4656

Bedeutung der Klageerweiterung im Räumungs- und Herausgaberechtsstreit des Vermieters gegen den Mieters wegen Zahlungsverzug

»1. Werden in einem Rechtsstreit sowohl der Räumungs- und Herausgabeanspruch des Vermieters als auch sein Anspruch auf Zahlung der Mietrückstände verfolgt, so beinhaltet die Geltendmachung weiterer, während des Rechtsstreits fällig gewordener Mietzinsforderungen regelmäßig zugleich auch eine erneute Kündigung des Mietverhältnisses, gestützt auf den bis dahin aufgelaufenen Mietrückstand; insoweit liegt kein unzulässiges Nachschieben neuer Kündigungsgründe vor. 2. Die Regelungen des MHRG finden keine Anwendung, wenn dem Mieter Wohnräume überlassen werden, die nach vertraglicher Zweckbestimmung nicht zum Bewohnen durch den Mieter selbst genutzt werden sollen. 3. Auch im Bereich der gewerblichen Miete kann die Überwälzung der Kosten einer Gebäuderechtsschutzversicherung des Vermieters auf den Mieter unwirksam oder nichtig sein.«

Normenkette:

AGBG § 3 § 9 ; BGB § 138 § 554 ; MHRG § 10 ;

Gründe: