KG - Urteil vom 25.02.2002
22 U 9113/00
Normen:
BGB § 162 Abs. 1 ; BGB § 535 ; BGB § 542 Abs. 1 Satz 1 (a.F.) ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2003, 167
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 27.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 623/99

Bedeutung und Ausmaß einer Konkurrenzschutz-Klausel im Rahmen eines Mietvertrags

KG, Urteil vom 25.02.2002 - Aktenzeichen 22 U 9113/00

DRsp Nr. 2003/14395

Bedeutung und Ausmaß einer Konkurrenzschutz-Klausel im Rahmen eines Mietvertrags

»1. Im Falle einer allgemein gehaltenen Konkurrenzschutz-Schutzklausel ist es ohne Bedeutung, ob der Konkurrent Hauptmieter oder Untermieter der ihm überlassenen Fläche ist. 2. Eine Konkurrenzschutzklausel betrifft nicht bei ihrem Abschluss bereits vorhandene Konkurrenzunternehmen. 3. Eine Konkurrenzschutzklausel greift auch bei nur teilweiser Überschneidung des Angebots.«

Normenkette:

BGB § 162 Abs. 1 ; BGB § 535 ; BGB § 542 Abs. 1 Satz 1 (a.F.) ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet.

Das Landgericht hat den Beklagten im Ergebnis zu Recht zur Freigabeerklärung des zur Sicherheit verpfändeten Sparbuchs der Klägerin und wegen der Aufwendungen der Klägerin für die Gebühren zur Konzessionserteilung zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 875,-- DM verurteilt.

1.

Ein Mietverhältnis ist zwischen den Parteien nach § 3 Nr. 1 des Vertrages vom 1. November 1997 bereits mangels Übergabe der Mietsache an die Klägerin nicht in Gang gesetzt worden. Die Klägerin hat die Übergabe auch nicht durch ihre Annahmeweigerung wider Treu und Glauben vereitelt, mit der Folge, dass sie sich so behandeln lassen müsste, als ob die Übergabe erfolgt und der Mietvertrag wirksam zustande gekommen sei (§ 162 Abs. 1 BGB).