Die Berufung ist unbegründet.
Das Landgericht hat den Beklagten im Ergebnis zu Recht zur Freigabeerklärung des zur Sicherheit verpfändeten Sparbuchs der Klägerin und wegen der Aufwendungen der Klägerin für die Gebühren zur Konzessionserteilung zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 875,-- DM verurteilt.
1.
Ein Mietverhältnis ist zwischen den Parteien nach § 3 Nr. 1 des Vertrages vom 1. November 1997 bereits mangels Übergabe der Mietsache an die Klägerin nicht in Gang gesetzt worden. Die Klägerin hat die Übergabe auch nicht durch ihre Annahmeweigerung wider Treu und Glauben vereitelt, mit der Folge, dass sie sich so behandeln lassen müsste, als ob die Übergabe erfolgt und der Mietvertrag wirksam zustande gekommen sei (§ 162 Abs. 1 BGB).
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