Bedingte Kündigung eines (Gewerberaum-)Mietverhältnisses für den Fall der Nichtbeseitigung von Mängeln innerhalb einer vom Mieter bestimmten Abhilfefrist
OLG Hamburg, Urteil vom 21.07.2000 - Aktenzeichen 4 U 238/99
DRsp Nr. 2004/1397
Bedingte Kündigung eines (Gewerberaum-)Mietverhältnisses für den Fall der Nichtbeseitigung von Mängeln innerhalb einer vom Mieter bestimmten Abhilfefrist
1. Zulässigkeit der bedingten Kündigung eines (Gewerberaum-)Mietverhältnisses für den Fall, dass der Empfänger den Eintritt der Bedingung (hier: Mängelbeseitigung) allein in der Hand hat.2. Im Falle einer auf § 542BGB gestützten Kündigung kann die Kündigungserklärung bereits mit der gem. § 542 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderlichen Fristsetzung verbunden werden.