OLG Hamburg - Beschluss vom 14.02.2000 (6 W 91/99)
I. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinem Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landgerichts, durch den das Gericht angeordnet hat, dass Kosten der Räumungsvollstreckung in Höhe von 2219,50 DM nicht erhoben werden. [...]