OLG Hamburg - Urteil vom 28.06.2000
4 U 197/99
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 § 812 Abs. 1 S. 1 § 812 Abs. 1 § 242 § 286 Abs. 1 § 990 Abs. 2 § 556 Abs. 3 §§ 987 ff. § 284 Abs. 1 ; ZPO § 91 § 708 Nr. 10 § 711 § 546 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2001, 365
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 333 O 210/98

Mietvertrag - Untervermietung - irrtümliche Weiterzahlung der Hauptmiete durch Untermieter - Rückzahlungsanspruch

OLG Hamburg, Urteil vom 28.06.2000 - Aktenzeichen 4 U 197/99

DRsp Nr. 2001/11311

Mietvertrag - Untervermietung - irrtümliche Weiterzahlung der Hauptmiete durch Untermieter - Rückzahlungsanspruch

»Hat in einem Mietverhältnis auf Anweisung des Hauptmieters regelmäßig der Untermieter den Mietzins an den Vermieter gezahlt, und erfolgen nach Beendigung des Hauptmietverhältnisses und Auszug des Untermieters auf Grund eines Bankirrtums weitere monatliche Zahlungen durch den Untermieter an den Vermieter, obgleich der Untermieter zuvor diesem gegenüber angekündigt hatte, er werde künftig keine Leistungen für den Hauptmieter mehr erbringen, und entsprechend für einen Monat die Zahlung eingestellt hatte, so kann der Empfänger nicht mehr annehmen, es handele sich um eine Leistung des anweisenden Hauptmieters. In diesem Fall besteht daher ein unmittelbarer Rückzahlungsanspruch des (ursprünglich) angewiesenen Untermieters gegen den Vermieter als Empfänger nach § 812 Abs.1 Satz 1, 2. Alt. BGB

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 § 812 Abs. 1 S. 1 § 812 Abs. 1 § 242 § 286 Abs. 1 § 990 Abs. 2 § 556 Abs. 3 §§ 987 ff. § 284 Abs. 1 ; ZPO § 91 § 708 Nr. 10 § 711 § 546 Abs. 2 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt Rückzahlung zweier - aus ihrer Sicht irrtümlich ausgeführter - Überweisungen zu Gunsten des Beklagten in Höhe von je DM 38.635,54.