OLG Hamburg - Beschluss vom 14.02.2000
6 W 91/99
Normen:
ZPO § 885 ; GVKG § 11 ;
Fundstellen:
MDR 2000, 602
OLGReport-Hamburg 2000, 324
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 307 T 33/98
AG Hamburg-Harburg, - Vorinstanzaktenzeichen 616 M 6560/97

Kosten der Vollstreckung der Räumung von Wohnraum

OLG Hamburg, Beschluss vom 14.02.2000 - Aktenzeichen 6 W 91/99

DRsp Nr. 2004/8627

Kosten der Vollstreckung der Räumung von Wohnraum

»Auch bei der Räumungsvollstreckung betreffend Wohnraum ist der Gerichtsvollzieher verpflichtet, den Vollstreckungsauftrag so kostengünstig wie möglich durchzuführen und die von Dritten, deren er sich bei der Ausführung des Auftrages bedient, in Ansatz gebrachten Kosten auf ihre Angemessenheit zu überprüfen.«

Normenkette:

ZPO § 885 ; GVKG § 11 ;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinem Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landgerichts, durch den das Gericht angeordnet hat, dass Kosten der Räumungsvollstreckung in Höhe von 2219,50 DM nicht erhoben werden.

Die Gläubigerinnen hatten gegen die Schuldner im Wege des Versäumnisurteils einen Räumungstitel erwirkt und den Beschwerdeführer als den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Durchsetzung der Räumungsvollstreckung beauftragt.

Nach dem vom Gerichtsvollzieher erstellten Zwangsvollstreckungsprotokoll begab er sich am 16. Oktober 1997 in Begleitung eines Mitarbeiters einer Möbelspedition zur Wohnung der Schuldner, traf dort jedoch niemanden an und ließ nach Besichtigung der Wohnung nur ein neues Schloss einsetzen. Nach den Angaben im Protokoll, die neben einer weiteren Person ein Mitarbeiter des Transportunternehmens als Zeuge bestätigte, befand sich in der Wohnung nur nicht lagerungsfähiger Sperrmüll (Anlage K 3).