I.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinem Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landgerichts, durch den das Gericht angeordnet hat, dass Kosten der Räumungsvollstreckung in Höhe von 2219,50 DM nicht erhoben werden.
Die Gläubigerinnen hatten gegen die Schuldner im Wege des Versäumnisurteils einen Räumungstitel erwirkt und den Beschwerdeführer als den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Durchsetzung der Räumungsvollstreckung beauftragt.
Nach dem vom Gerichtsvollzieher erstellten Zwangsvollstreckungsprotokoll begab er sich am 16. Oktober 1997 in Begleitung eines Mitarbeiters einer Möbelspedition zur Wohnung der Schuldner, traf dort jedoch niemanden an und ließ nach Besichtigung der Wohnung nur ein neues Schloss einsetzen. Nach den Angaben im Protokoll, die neben einer weiteren Person ein Mitarbeiter des Transportunternehmens als Zeuge bestätigte, befand sich in der Wohnung nur nicht lagerungsfähiger Sperrmüll (Anlage K 3).
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