Mietvertrag - Wiederaufbau einer Lagerhalle nach Brandschaden - Duldung des Vermieters - Grundstücksbestandteil - Verweigerung der Beseitigung bei Ende langfristigen Mietverhältnisses
OLG Hamburg, Urteil vom 08.11.2000 - Aktenzeichen 4 U 205/99
DRsp Nr. 2001/11308
Mietvertrag - Wiederaufbau einer Lagerhalle nach Brandschaden - Duldung des Vermieters - Grundstücksbestandteil - Verweigerung der Beseitigung bei Ende langfristigen Mietverhältnisses
»1. Duldet der Vermieter eines langfristigen Mietvertrages den Wiederaufbau einer urspründlich vom Mieter errichteten und durch Feuer zerstörten Lagerhalle 8 Jahre vor Ablauf der festen Mietzeit, ohne dass der Mietvertrag über den Verbleib der Halle nach Beendigung des Mietverhältnisses eine Vereinbarung enthält, so ist nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass die Halle wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird.2. Verweigert der Mieter in diesem Falle nach Beendigung des Mietverhältnisses die Beseitigung der Halle, so kann er von dem Vermieter, der anschließend das Grundstück mit der Halle verkauft hat, nicht gem. § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Teil des Kaufpreises verlangen.«