I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18.8.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken -
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
A. Die Parteien streiten - soweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung - darum, ob die Beklagte als Vermieterin gegenüber der Klägerin als Mieterin verpflichtet ist, es zu unterlassen, Dritten an einer Außenwand des von der Klägerin gemieteten Geschäftslokals ein Nutzungsrecht einzuräumen. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
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