OLG Saarbrücken - Urteil vom 27.05.2010
8 U 448/09-116
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 1;
Fundstellen:
MietRB 2010, 293
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 18.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 131/09

Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs von Gewerbemieträumen bei Nutzung der Außenwände durch einen Dritten

OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.05.2010 - Aktenzeichen 8 U 448/09-116

DRsp Nr. 2010/12242

Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs von Gewerbemieträumen bei Nutzung der Außenwände durch einen Dritten

Zu den Voraussetzungen, unter denen von der Vermietung von Geschäftsräumen zu diesen gehörende Außenwände umfasst sind und unter denen - wenn dies nicht der Fall ist - in der durch den Vermieter erfolgten Gestattung der Nutzung einer solchen Außenwand durch einen Dritten eine Beeinträchtigung des dem Geschäftsraummieter zu gewährenden vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache liegt.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18.8.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 6 O 131/09 - abgeändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 1;

Entscheidungsgründe:

A. Die Parteien streiten - soweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung - darum, ob die Beklagte als Vermieterin gegenüber der Klägerin als Mieterin verpflichtet ist, es zu unterlassen, Dritten an einer Außenwand des von der Klägerin gemieteten Geschäftslokals ein Nutzungsrecht einzuräumen. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: