BGH - Beschluß vom 10.07.2008
V ZB 130/07
Normen:
ZVG § 148 § 161 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 1195
BGHZ 177, 218
DNotZ 2009, 43
MDR 2008, 1182
NJW 2008, 3067
NZM 2008, 741
Rpfleger 2008, 586
WM 2008, 1882
ZIP 2009, 195
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 19.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 76/07
AG Oldenburg - 10 L 52/05 - 15.3.2007,

Beendigung der Beschlagnahme bei Zurücknahme des Antrags auf Anordnung der Zwangsverwaltung durch den Gläubiger

BGH, Beschluß vom 10.07.2008 - Aktenzeichen V ZB 130/07

DRsp Nr. 2008/16114

Beendigung der Beschlagnahme bei Zurücknahme des Antrags auf Anordnung der Zwangsverwaltung durch den Gläubiger

»Nimmt der Gläubiger den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung während des Verfahrens uneingeschränkt zurück, endet die Beschlagnahme des Grundstücks und der von ihr umfassten Gegenstände nicht schon mit dem Eingang der Rücknahmeerklärung bei dem Vollstreckungsgericht, sondern erst mit dem Aufhebungsbeschluss.«

Normenkette:

ZVG § 148 § 161 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Mit Beschlüssen vom 25. Juli 2005 ordnete das Amtsgericht auf Antrag der Gläubigerin die Zwangsverwaltung des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes der Schuldner (in Gesellschaft bürgerlichen Rechts) an. Die Beteiligte zu 2 wurde zur Zwangsverwalterin bestellt. Sie erhob später eine Klage gegen die frühere Pächterin der Grundstücke, mit der sie die Zahlung rückständiger Pachtzinsen verlangte.