KG - Beschluss vom 20.03.2008
12 U 164/07
Normen:
ZPO § 42 Abs. 2; ZPO § 522 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
KGReport 2008, 712=
MDR 2008, 1062
NZM 2009, 415
ZMR 2009, 29
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 318/07

Befangenheit des Berufungsgerichts bei beabsichtigter Rechtsmittelzurückweisung mit einer anderen Begründung; Ablehnungsrecht im Räumungsprozess gegen den Untermieter wegen Vorbefassung im Parallelverfahren gegen den Hauptmieter

KG, Beschluss vom 20.03.2008 - Aktenzeichen 12 U 164/07

DRsp Nr. 2009/926

Befangenheit des Berufungsgerichts bei beabsichtigter Rechtsmittelzurückweisung mit einer anderen Begründung; Ablehnungsrecht im Räumungsprozess gegen den Untermieter wegen Vorbefassung im Parallelverfahren gegen den Hauptmieter

1. Keine Befangenheit des Berufungsgerichts wegen Anwendung des Verfahrens der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO, wenn das Berufungsgericht das Ergebnis des Erstgerichts für richtig hält, aber die Begründung des angefochtenen Urteils auswechselt. 2. Keine Befangenheit des Berufungsgerichts im Räumungsprozess gegen den Untermieter wegen Vorbefassung mit dem Räumungsprozess gegen den Hauptmieter, der sich mit den im Wesentlichen gleichen Argumenten verteidigt hat.

Normenkette:

ZPO § 42 Abs. 2; ZPO § 522 Abs. 2 S. 2;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin nahm den Beklagten auf Räumung der von diesem im Hause ... in ... inne gehaltenen Büroräume in Anspruch, die sie an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten, Rechtsanwalt Dr. ... , vermietet hatte und die der Beklagte nach seinen Angaben seinerseits von Dr. ... gemietet hatte.