5. Kündigung innerhalb der Sperrfrist

Autoren: Thanner/Wiek

265

Eine vor Ablauf der Frist ausgesprochene Kündigung wegen Eigenbedarfs oder Verwertungsabsicht nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BGB ist unwirksam, da die materielle Kündigungsbefugnis erst nach Fristablauf entsteht.25)

Aus Gründen der Rechtssicherheit kann eine solche Kündigung auch nicht in eine Kündigung zum nächstzulässigen Termin umgedeutet werden.26) Die vorfristig erklärte Kündigung muss also werden; sie kann erst nach Ablauf der Wartefrist ausgesprochen werden. Die Kündigungsbeschränkung des §  gilt über ihren Wortlaut hinaus nicht entsprechend für andere Kündigungsgründe i.S.d. §  Abs.  Satz 1 . Andere Kündigungsgründe als die in §  genannte Eigenbedarfs- und Verwertungskündigung nach §  Abs.  Nr. 2 und 3 werden durch die Sperrfrist nicht ausgeschlossen. Das gilt nach Ansicht des BGH auch für schuldlose Kündigungsgründe nach §  Abs.  Satz 1 , die einer Eigenbedarfskündigung vergleichbar sind, etwa eine Kündigung zur Nutzung durch eine in §  Abs.  Nr. 2 nicht genannte Bedarfsperson (z.B. Au-pair-Mädchen). Auch eine Kündigung wegen Betriebsbedarfs nach §  Abs.  Satz 1 ist hiernach nicht ausgeschlossen. Ebenfalls nicht anwendbar ist §  auf die Kündigung einer "Einliegerwohnung" nach §  .