LAG Thüringen vom 27.01.2011
3 Sa 282/10
Normen:
GG Art 2 Abs. 1; GG Art 3 Abs. 1; GG Art 12 Abs. 1; BGB § 105; BGB § 123; BGB § 133; BGB § 138 Abs. 1; BGB § 138 Abs. 2; BGB § 157; BGB § 241; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 620; EGBGB Art. 229 § 5 S. 2; TzBfG § 14 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 22.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 718/09

Befristeter Teilzeiteinsatz von Lehrkräften im Rahmen des Thüringer Floating-Modells; Inhaltskontrolle der Vereinbarungen zur schuljahresbezogenen Lockerung der Pflichtstundenzahl; unbegründete Feststellungsklage zur Unwirksamkeit der Vertragsänderung bei planmäßiger Mehrarbeit

LAG Thüringen, vom 27.01.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 282/10

DRsp Nr. 2012/22207

Befristeter Teilzeiteinsatz von Lehrkräften im Rahmen des Thüringer Floating-Modells; Inhaltskontrolle der Vereinbarungen zur schuljahresbezogenen Lockerung der Pflichtstundenzahl; unbegründete Feststellungsklage zur Unwirksamkeit der Vertragsänderung bei planmäßiger Mehrarbeit

1. Ein 1999 abgeschlossener Vertrag zur vorübergehenden gestuften Absenkung und anschließenden gestuften Anhebung der Arbeitszeit unterliegt einer Inhalts- und einer allgemeinen Rechtskontrolle. Der Inhaltskontrolle nach den Befristungskontrollmaßstäben des Bundesarbeitsgerichtes bzw. ab dem 01.01.2003 nach den §§ 305 ff. BGB unterliegt nur die Befristung der Arbeitszeitreduzierung. Die im Rahmen der Privatautonomie grundsätzlich zulässige Teilzeitvereinbarung als solche unterliegt nur der allgemeinen zivilrechtlichen Vertragskontrolle. Ein Floating-Vertrag ist hiernach grundsätzlich nicht zu beanstanden. 2. Die nach Teil C des Personalentwicklungs-Angebotes für jeden Schul(halb)jahr gesondert vereinbarte Flexibilisierung der Pflichtstunden beinhaltet eine befristete Erhöhung der Arbeitszeit aus dem Floating-Vertrag. Als solche unterlag sie zunächst der Inhaltskontrolle nach den Befristungskontrollmaßstäben des Bundesarbeitsgerichtes und mit dem 01.01.2002 der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB.