BGH - Urteil vom 12.06.2001
XI ZR 274/00
Normen:
AGBG §§ 8, 9 ;
Fundstellen:
BB 2001, 1543
BGHZ 148, 74
CR 2001, 596,
CR 2001, 832
DB 2001, 1879
K&R 2001, 465
NJW 2001, 2635
ZIP 2001, 1418
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Befristung von Telefonkarten

BGH, Urteil vom 12.06.2001 - Aktenzeichen XI ZR 274/00

DRsp Nr. 2001/10522

Befristung von Telefonkarten

»Zur Frage der Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die eine Befristung von Telefonkarten festlegen, ohne zumindest die Anrechnung unverbrauchter Guthaben beim Kauf einer neuen Telefonkarte vorzusehen.«

Normenkette:

AGBG §§ 8, 9 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahrnimmt und der in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 22a AGBG eingetragen ist. Das beklagte Telekommunikationsunternehmen vertreibt Telefonkarten zum Preise von 12 DM und 50 DM, mit denen der Nutzer an öffentlichen Fernsprechern der Beklagten Telefonate in entsprechendem Umfang führen kann. Während die zuvor ausgegebenen Telefonkarten keinen Hinweis auf eine begrenzte Gültigkeitsdauer enthielten, bringt die Beklagte seit Oktober 1998 auf den Karten den Zusatz "Gültig bis ... (Monat/Jahr)" an. Nach Ablauf dieser Frist, die einen Zeitraum von drei Jahren und drei Monaten ab Herstellung der jeweiligen Karte umfaßt, ist die Benutzung öffentlicher Fernsprecher mit Hilfe der Karte nicht mehr möglich; zu diesem Zeitpunkt noch nicht verbrauchte Guthabenbeträge werden nicht erstattet.