OLG Karlsruhe - Urteil vom 17.05.1995
13 U 125/93
Normen:
BGB § 508 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1996, 916
WuM 1996, 325
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 08.04.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 338/92

Beginn der Frist zur Ausübung eines Vorkaufsrechts nach Abänderung des Kaufvertrages; Berechnung des Kaufpreises bei Teilfläche

OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.05.1995 - Aktenzeichen 13 U 125/93

DRsp Nr. 2003/11217

Beginn der Frist zur Ausübung eines Vorkaufsrechts nach Abänderung des Kaufvertrages; Berechnung des Kaufpreises bei Teilfläche

»1. Die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts wird mit der Übersendung eines abgeänderten Kaufvertrages mit reduziertem Kaufpreis erneut in Gang gesetzt. 2. Erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf eine Teilfläche des Grundstücks, so ist der vom Vorkaufsberechtigten zu zahlende anteilige Kaufpreis gemäß § 508 BGB nach dem objektiven Wertverhältnis zu ermitteln. An eine von den Vertragsparteien im Kaufvertrag festgelegte Bewertung der Teilfläche ist der Vorkaufsberechtigte jedenfalls dann nicht gebunden, wenn die Vertragsparteien zusätzlich vereinbart haben, dass bei Ausübung des Teilvorkaufsrechts der Käufer für die restliche Fläche nicht die Differenz zwischen dem Gesamtkaufpreis und dem vereinbarten Wert der Teilfläche zu zahlen habe, sondern die Differenz zwischen dem Gesamtkaufpreis und demjenigen, was der Vorkaufsberechtigte für die Teilfläche tatsächlich zahlen müsste.