BGH - Urteil vom 28.05.2008
VIII ZR 133/07
Normen:
BGB § 548 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 941
MDR 2008, 850
MietR 2008, 226
NJ 2008, 460
NJW 2008, 2256
NZM 2008, 519
WuM 2008, 402
ZMR 2009, 263
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 05.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 62 S 338/06
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 13.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 C 288/06

Beginn der Verjährung von Ansprüchen des Mieters bei Veräußerung des Mietobjekts

BGH, Urteil vom 28.05.2008 - Aktenzeichen VIII ZR 133/07

DRsp Nr. 2008/12026

Beginn der Verjährung von Ansprüchen des Mieters bei Veräußerung des Mietobjekts

»Bei einer Beendigung des Mietverhältnisses durch Veräußerung des Mietobjekts beginnt die Verjährungsfrist des § 548 Abs. 2 BGB für Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung erst mit der Kenntnis des Mieters von der Eintragung des Erwerbers im Grundbuch zu laufen.«

Normenkette:

BGB § 548 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Kläger mieteten 1955 von dem Vorvermieter der Beklagten eine Wohnung in B.. Gemäß § 16 Ziff. 2 des Mietvertrages hatte der Vermieter die sich aus "der normalen Abnutzung ergebenden Schönheitsreparaturen" zu tragen. Hierzu vereinbarten die Mietvertragsparteien in einer Zusatzvereinbarung vom 1. September 1969 zum Mietvertrag:

"... dass der Mieter nach Durchführung von Schönheitsreparaturen, die durch normale Abnutzung notwendig wurden, Anspruch auf Auszahlung des hierfür in der Miete vorgesehenen Betrages gemäß den jeweils gültigen Berechnungsverordnungen hat."