BGH - Beschluß vom 19.03.2008
III ZR 220/07
Normen:
BGB § 199 § 812 ;
Fundstellen:
AGS 2008, 321
BGHReport 2008, 625
BRAK-Mitt 2008, 114
DB 2008, 927
EBE/BGH 2008, 142
IBR 2008, 318
JA 2008, 730
JurBüro 2008, 443
MDR 2008, 615
MittdtschPatAnw 2008, 286
NJW-RR 2008, 1237
VersR 2008, 1121
WM 2008, 1077
ZGS 2008, 233
ZIP 2008, 1538
ZfIR 2008, 332
Vorinstanzen:
OLG München, vom 04.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 4350/06
LG München I, vom 05.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 196/05

Beginn der Verjährung von Bereicherungsansprüchen

BGH, Beschluß vom 19.03.2008 - Aktenzeichen III ZR 220/07

DRsp Nr. 2008/9503

Beginn der Verjährung von Bereicherungsansprüchen

»Die für den Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners setzt grundsätzlich keine zutreffende rechtliche Würdigung voraus. Das gilt auch für Bereicherungsansprüche nach den §§ 812 ff. BGB (hier: Rückforderung der vertraglichen Vergütung wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz).«

Normenkette:

BGB § 199 § 812 ;

Gründe:

I. Der beklagte Steuerberater war in den Jahren 1975 bis 2000 für den an den Rechtsmittelverfahren nicht beteiligten Drittwiderbeklagten bei der Verwaltung von Immobilien beratend tätig. Im Zeitraum von 1992 bis 2000 rechnete der Beklagte hierfür unter anderem umgerechnet 1.782.157,18 EUR ab, deren Rückzahlung der Kläger, dem die Ansprüche abgetreten worden sind, aus dem Gesichtspunkt ungerechtfertigter Bereicherung begehrt. Der Kläger macht geltend, der Beklagte habe dabei vorwiegend Rechtsberatung ausgeübt. Infolgedessen seien die zugrunde liegenden Verträge wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG nach § 134 BGB nichtig und die Honorare ohne Rechtsgrund gezahlt. Hiervon habe der Zedent erst im Jahre 2003 durch seine jetzigen Prozessbevollmächtigten erfahren.