BGH - Urteil vom 03.06.2008
XI ZR 319/06
Normen:
BGB § 123 § 276 § 195 § 199 Abs. 1 Nr. 2 ; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 2008, 1814
BGHReport 2008, 1076
BKR 2008, 373
MDR 2008, 1053
NJW 2008, 2576
VersR 2009, 1630
WM 2008, 1346
ZIP 2008, 1714
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 30.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 28/06
LG Hannover, vom 16.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 38/05

Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen vorvertraglichen Aufklärungsverschuldens der finanzierenden Bank

BGH, Urteil vom 03.06.2008 - Aktenzeichen XI ZR 319/06

DRsp Nr. 2008/13245

Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen vorvertraglichen Aufklärungsverschuldens der finanzierenden Bank

»a) Zum Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bei Schadensersatzansprüchen, die auf vorvertragliches Aufklärungsverschulden der finanzierenden Bank wegen eines konkreten Wissensvorsprungs im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben des Vermittlers über das Anlageobjekt gestützt sind.b) In diesen Fällen rechtfertigt die Kenntnis des Gläubigers, dass die ihm zugesagte Miete von Beginn an nicht erzielt wurde, nicht den Schluss auf eine Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB

Normenkette:

BGB § 123 § 276 § 195 § 199 Abs. 1 Nr. 2 ; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von den Beklagten in erster Linie Schadensersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung einer Eigentumswohnung.

Der Kläger, ein damals 32 Jahre alter Produktionsleiter, wurde im Jahr 1998 von einem Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital eine Eigentumswohnung in Ha. im Objekt J. zu erwerben. Der Vermittler war für die H. GmbH tätig, die seit 1990 in großem Umfang Anlageobjekte vertrieb, die die Beklagten finanzierten.