BGH - Versäumnisurteil vom 15.02.2005
X ZR 87/04
Normen:
BGB (a.F.) § 284 Abs. 2 § 315 § 271 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 957
MDR 2005, 1095
NJW 2005, 1772
NZM 2006, 313
WM 2005, 1619
WuM 2005, 418
ZfIR 2005, 595
ZfbR 2005, 553
Vorinstanzen:
KG, vom 17.05.2004
LG Berlin, vom 12.08.2003

Beginn des Verzuges mit der Entgeltzahlung für Entsorgungsleistungen

BGH, Versäumnisurteil vom 15.02.2005 - Aktenzeichen X ZR 87/04

DRsp Nr. 2005/6390

Beginn des Verzuges mit der Entgeltzahlung für Entsorgungsleistungen

»1. Die kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit nach § 284 Abs. 2 BGB kann auch einseitig gemäß § 315 BGB erfolgen. Dazu bedarf es keiner Vereinbarung der Vertragsparteien, wenn privatrechtliche Entgelte für im öffentlichen Interesse erbrachte Entsorgungsleistungen aufgrund eines Anschluß- und Benutzungszwangs geschuldet werden. (Fortführung von BGH, Urt. v. 03.11.1983 - III ZR 227/82, MDR 1984, 558) 2. Werden Entsorgungsentgelte aufgrund eines Anschluß- und Benutzungszwangs einseitig bestimmt, so muß sich die Entgelterhebung an öffentlich-rechtlichen Maßstäben messen lassen. Dies kann dazu führen, daß auch bei kalendermäßig festgelegten Leistungszeitpunkten die Übersendung einer Rechnung an den Entgeltschuldner Voraussetzung der Fälligkeit ist.«

Normenkette:

BGB (a.F.) § 284 Abs. 2 § 315 § 271 ;

Tatbestand:

Der Beklagte war vom 4. März 1998 bis zum 22. Juni 1999 Eigentümer eines Grundstücks in Berlin, für das die Klägerin Straßenreinigungs-, Abfallentsorgungs- und Biomüllentsorgungsleistungen erbracht hat. Die Parteien streiten im Revisionsverfahren nur noch um restliche Zinsansprüche wegen des von dem Beklagten der Klägerin für 1998 geschuldeten Leistungsentgelts.